Bei der Suche nach einer Wohnung muss man bestimmte Formalitäten erfüllen. Diese Verpflichtungen gelten auch für ausländische Staatsangehörige. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich darüber zu informieren, ob Sie Ihren Bewerbungsunterlagen für die Anmietung einer Wohnung eine Aufenthaltsbewilligung beilegen müssen.
In der Schweiz müssen Sie ein Mietdossier vorbereiten, wenn Sie auf der Suche nach einer Immobilie sind. Dies gilt sowohl für die Anmietung einer Wohnung als auch für ein Haus. Aufgrund dieser Formalität lässt sich die Qualität der Bewerber feststellen. Diese hängt vor allem mit den Einkünften der Bewerber zusammen, die Schritte zur Unterzeichnung eines Mietvertrags unternommen haben. Ergänzend zu den Finanzen muss man auch etwaige Bürgen, die Haushaltszusammensetzung und den Zivilstand angeben. Dies gilt sowohl für Personen Schweizer Nationalität als auch für ausländische Staatsangehörige.
Personen, die nicht die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen und die in der Schweiz wohnen und arbeiten, müssen dem Dossier mehrere Unterlagen beilegen, wie beispielsweise eine B- oder C-Bewilligung; diese Aufenthaltsbewilligung gilt auch als Arbeitsbewilligung.
Hinweis: eine Person, die die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt, verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung. Von ihr wird man einfach verlangen, ihrem Mietdossier die letzten drei Gehaltsabrechnungen (oder den Arbeitsvertrag) beizulegen.
Laut Artikel 24 Arbeitsgesetz dürfen Ausländer auf Schweizer Staatsgebiet arbeiten, wenn sie über eine Wohnung verfügen. Theoretisch ist es also möglich, eine Wohnung ohne Arbeitsbewilligung zu mieten, zumindest vorübergehend. Eine Anstellung und die Einkünfte des Bewerbers sind jedoch die wichtigsten Kriterien bei der Vergabe eines Mietvertrags.
Sie müssen also Ihren Lohn oder eine kurzfristige Aussicht auf eine Anstellung nachweisen. Letztere kann in Form eines unterschriebenen Vertrags oder durch Vorlage spezieller beruflicher Fähigkeiten erfolgen. Die Formalitäten bei der Suche nach einer Wohnung erledigt man am besten parallel zu denen im Zusammenhang mit der Arbeitssuche.
Für französische Staatsangehörige oder Mitglieder eines EU-Staates ist die B- oder C-Bewilligung nach
Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts in der Schweiz erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass die B- oder C-Bewilligung eine Aufenthaltsbewilligung ist (die auch als Arbeitsbewilligung gilt).
Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen für die Einreise in die Schweiz eine gültige Aufenthaltsbewilligung und müssen einen Arbeitsvertrag vorlegen. Dieser ist somit eine Voraussetzung, um eine Wohnung in der Schweiz mieten zu können.
SherlockHomes unterstützt Sie als ausländischer Staatsangehöriger bei bestimmten verwaltungstechnischen Formalitäten und hilft Ihnen, eine Wohnung in der Schweiz zu mieten.
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