Ihr Vermieter informiert Sie über eine Mieterhöhung für Ihre Wohnung in Genf oder an einem anderen Ort in der Schweiz, und natürlich stellen Sie sich gewisse Fragen. Kann der Vermieter einseitig beschliessen, die Miete zu erhöhen? Was kann der Mieter dagegen tun? Einige Antworten.
Auch wenn der Mietzins in Ihrem Mietvertrag festgelegt ist, kann der Eigentümer vor dem Kündigungsdatum für den Mietvertrag in gewissen Fällen eine Mieterhöhung verlangen. Damit diese rechtlich gültig ist, muss der Eigentümer ein vom Kanton genehmigtes Formular ausfüllen und mindestens 10 Tage vor dem Beginn der Kündigungsfrist an den Mieter senden. Mit dieser Bedingung soll der Mieter die Möglichkeit haben, die Mieterhöhung abzulehnen, indem er einfach das Mietverhältnis fristgerecht kündigt. Sie müssen auch wissen, dass der Vermieter eine Mieterhöhung nicht ohne Begründung vornehmen darf. Der Grund für die Erhöhung muss in einer Steigerung seiner Kosten liegen. Diese kann verschiedene Ursachen haben. Es kann sich um eine Erhöhung des Referenz-Hypothekarzinssatzes handeln, dann sind Mieterhöhungen streng begrenzt. Auch die Inflation kann es für einen Vermieter erforderlich machen, das Mietniveau anzuheben. Auch dann ist die Erhöhung nur begrenzt möglich. Die Miete darf bei einer Inflation von 10 % nicht um mehr als 4 % steigen. Eine andere, ähnliche Voraussetzung bietet dem Vermieter einen gewissen Spielraum, um den vom Mieter geforderten Betrag zu erhöhen. Dabei handelt es sich um die allgemeine Zunahme der Kosten, die der Vermieter beispielsweise für Ihre Wohnung in Genf zu tragen hat (Versicherungen, Steuern…). Und eine dritte Kategorie ist schliesslich noch zu erwähnen: Getätigte Investitionen, durch die der Wert der Immobilie gesteigert wird. Wenn der Vermieter einen Balkon anbaut, die Fenster und Türen austauscht, neue Anlagen installiert, kann er die Meinung vertreten, dass die derzeitige Miete unter dem Marktwert liegt.
Wie wir gerade gesehen haben, kann der Eigentümer zwar eine Mieterhöhung fordern, doch er ist dabei nicht völlig frei. Der erste Reflex eines Mieters, der Einspruch dagegen erheben möchte, muss darin bestehen zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eingehalten wurden. Wurden Sie früh genug darüber informiert? Ist die Erhöhung wirklich begründet? Ist das Ausmass der Erhöhung rechtlich zulässig? Doch Sie sind nicht auf Mietrecht spezialisiert. Wenn die Mieterhöhung Ihnen nicht stimmig erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Schlichtungsbehörde anzufechten. Doch Achtung: Sie haben nach Eingang der entsprechenden Mitteilung Ihres Vermieters nur 30 Tage Zeit, um dieses Recht auszuüben. Die Behörde wird nach der Anhörung der beiden Parteien entweder eine Entscheidung vorschlagen oder dem Vermieter die Erlaubnis erteilen, die Erhöhung vorzunehmen. Im letztgenannten Fall haben Sie erneut 30 Tage Zeit, um Klage dagegen einzureichen. Und wenn Sie der Meinung sind, dass es nicht der Mühe wert ist, können Sie sich an SherlockHomes wenden, um schnell eine neue Wohnung zur Miete mit einem neuen Mietvertrag und einer günstigeren Miete zu finden.
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