Unabhängig von den in einem Mietvertrag enthaltenen Bedingungen muss man sich mit den Rechten und Pflichten eines Mieters befassen. Dies betrifft unter anderem die Instandhaltung des Badezimmers. Bestimmte Aufgaben obliegen nämlich dem Bewohner, während für andere wiederum der Eigentümer verantwortlich ist.
Um jeden Konflikt mit dem Eigentümer bezüglich der Instandhaltung des Badezimmers und der übrigen Räume zu vermeiden, ist es ratsam, sich die Bedingungen im Mietvertrag genau anzusehen. In allen Mietverträgen werden die jeweiligen Verpflichtungen im Bereich Wohnungsinstandhaltung aufgeführt. Allgemein wird zwischen Arbeiten, für die der Mieter und solchen, für die der Eigentümer zuständig ist, unterschieden.
Zusätzlich zum sauberen Zustand beim Ein- und Auszug des Mieters werden auch spezielle Situationen erwähnt. Beispielsweise, wenn eine Beschädigung während der Miete festgestellt wird, die nicht auf "normale" Abnutzung zurückzuführen ist. Zu Ihrer Information: Im Mietvertrag kann auch angegeben werden, wer für die Heizungswartung zuständig ist, der ausziehende Mieter oder der Eigentümer.
Zur Instandhaltung des Badezimmers muss der Mieter kleinere Reparaturarbeiten durchführen, beispielsweise die Reinigung der Räume und Anlagen. Bei tropfenden Wasserhähnen muss der Mieter die Dichtungen austauschen. Falls erforderlich, muss er Zubehör wie den Wasserhahn ersetzen. Hinzu kommt noch eine eventuelle Reinigung der Abflüsse. Bezüglich abblätternder Farbe im Bad hat der Mieter keine besonderen Verpflichtungen. Dies fällt unter eine normale Abnutzung im Laufe der Zeit.
Wenn der Mieter eventuell Schimmel an der Badezimmerdecke entdeckt, muss er den Eigentümer darüber informieren. Dieser nimmt dann die Renovierungsarbeiten vor, falls es sich um einen Schaden oder ein veraltetes Gebäude handelt. Für unterlassene Reinigung und Lüftung haftet hingegen der Mieter. Weitere Instandhaltungsarbeiten, für die der Eigentümer verantwortlich ist, sind:
SherlockHomes bietet Ihnen eine individuelle Unterstützung mit verschiedenen Diensten. Dies betrifft unter anderem vor allem die Ausstellung eines Bonitätsnachweises für Mieter vor dem Einzug.
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